Der Gang des Strafverfahrens - ein Überblick
Das Strafverfahren ist in die Bereiche Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren aufgeteilt. An das Hauptverfahren schließt sich noch das Vollstreckungsverfahren an.
Das Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren wird untersucht, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, d.h. ob genügender Anlass besteht, öffentliche Anklage zu erheben. Die Ermittlungstätigkeit wird überwiegend von der Polizei übernommen. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob eine Einstellung des Verfahrens, z.B. mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs.2 StPO in Betracht kommt. Andernfalls erhebt die Staatsanwaltschaft, sofern hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.
Das Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht (nur die Berufsrichter), ob und gegebenenfalls mit welchen Änderungen die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen ist. Der Vorsitzende teilt dem Angeschuldigten die Anklage mit und fordert diesen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Beweisanträge zu stellen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Das Zwischenverfahren endet dann mit dem Eröffnungsbeschluss, durch den die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
Das Hauptverfahren
Im Hauptverfahren, dem Kernstück eines Strafverfahrens, soll der angeklagte Sachverhalt endgültig festgestellt und aufgeklärt werden.
Zu Beginn verliest der Staatsanwalt/ die Staatsanwältin den Anklagesatz in der Fassung, die im Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Daraufhin kann sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußern. Sodann schließt sich die Beweisaufnahme an. Beisitzende Richter, Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger haben das Recht unmittelbare Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten (§ 240 StPO). Gemäß § 257 StPO haben Angeklagter, Staatsanwalt und Verteidiger das Recht, nach jeder einzelnen Beweiserhebung Erklärungen abzugeben.
Hat der Vorsitzende die Beweisaufnahme geschlossen, erteilt er zunächst dem Staatsanwalt/der Staatsanwältin das Wort für das Plädoyer. Das Plädoyer endet damit, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Strafe beantragt, die nach Würdigung aller Gesichtspunkte von ihm/ihr als tat- und schuldangemessen empfunden wird. Anschließend hat der Verteidiger die Möglichkeit, auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft zu reagieren. Das letzte Wort steht sodann dem Angeklagten zu.
Nach der Urteilsfindung des Gerichts – in geheimer Beratung und ggf. Abstimmung – verkündet der Vorsitzende das Urteil durch Verlesung der zuvor schriftlich niedergelegten Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe.
Das Vollstreckungsverfahren
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird das Urteil in die Tat umgesetzt. Dies kann bei einer Freiheitsstrafe der Haftantritt sein; bei einem Verfahren im Fahrerlaubnisrecht auch die Einziehung des Führerscheins.