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FAQ zum Aufenthaltsrecht

Nachfolgend möchten wir Fragen beantworten, die uns häufig gestellt wurden. Dabei bitten wir jedoch um Verständnis, dass unsere Ausführungen eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

Ist für mich als Unionsbürger das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) überhaupt anwendbar?

Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist das AufenthG  grds. nicht anwendbar. Für diesen Personenkreis gilt das sog. Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (= Freizügigkeitsgesetz/EU). Das Freizügigkeitsgesetz/EU nimmt jedoch in folgenden Fällen auf das AufenthG Bezug:

  • wenn das AufenthG eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz,
  • wenn festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht oder
  • wenn Vorschriften des AufenthG aus­drücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Welche Aufenthaltstitel gibt es in Deutschland?

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grds. eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG kennt fünf verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln. Diese sind: 

  • das Visum, s. § 6 AufenthG,
  • die Aufenthaltserlaubnis, s. § 7 AufenthG,
  • die Blaue Karte, s. § 19a AufenthG
  • die Niederlassungserlaubnis, s. § 9 AufenthG und
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, s. § 9a AufenthG

 

Was ist ein Visum gem. § 6 AufenthG

Ein Visum zählt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG zu den Aufenthaltstiteln. Grds. sind zwei Arten von Visa zu unterscheiden:

  1. Für geplante Aufenthalte im Schengengebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten kann nach den Bestimmungen des Visakodex (VK) ein sog. Schengen-Visum erteilt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

     

  2. Für längerfristige Aufenthalte ist gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.

Aus Art. 5 ff. Visakodex (VK) ergeben sich die Zuständigkeiten für die Erteilung eines Schengen-Visums. Grds. ist die diplomatische oder konsularische Vertretung desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in welchem das Hauptreiseziel liegt. Ein nationales Visum wird von den vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) erteilt, § 71 Abs. 2 AufenthG.

BEACHTE:
Staatsangehörige bestimmter Staaten sind von der Visumpflicht befreit (vgl. § 41 Abs.1, Abs.2 AufenthV).

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 AufenthG?

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der nach § 7 AufenthG befristet zu den im AufenthG genannten Zwecken erteilt wird. Zu diesen Zwecken zählen insbesondere:

  • der Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16 und 17 AufenthG),
  • der Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG),
  • der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) sowie
  • der Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG).

Darüber hinaus können auch Ausländer bzw. ehemalige Deutsche, die nach Deutschland zurückkehren wollen (§§ 37 und 38 AufenthG) sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Daueraufenthaltsrecht besitzen (§ 38a AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 

Die Aufenthaltserlaubnis wird – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf Antrag (§ 81 AufenthG) von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt (§ 71 Abs. 1 AufenthG). In bestimmten Fällen bedarf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 39 AufenthG.

  

Was ist die Blaue Karte EU gem. § 19a AufenthG?

Die Blaue Karte EU i.S.d. § 19a AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der speziell für die Zuwanderung hochqualifizierter Nicht-EU-Bürger geschaffen wurde. Der Aufenthaltstitel bietet für Nicht-EU-Bürger mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die beabsichtigen, in Deutschland eine nichtselbstständige Beschäftigung aufzunehmen, einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ein Inhaber einer Blauen Karte EU, der über 33 Monate einer entsprechend qualifizierten Beschäftigung nachgegangen ist und diesbezüglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweisen kann und über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, hat nach § 19a Abs. 6 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4-6, 8 und 9 AufenthG vorliegen. Diese Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Betroffene ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen kann.

Die Blaue Karte EU ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, §§ 81 Abs. 1, 71 Abs. 1 AufenthG.

 

Was ist eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG?

Die Niederlassungserlaubnis gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt und gehört damit zur höchsten Stufe der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung eines Nicht-EU-Bürgers im Bundesgebiet. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als Selbstständiger) und darf außer in den im AufenthG geregelten Fällen nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

Die Niederlassungserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, §§ 81 Abs. 1, 71 Abs. 1 AufenthG.

  

Was ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. § 9a AufenthG?

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Nicht-EU-Bürger, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, erhalten können.

BEACHTE:
Personen in bestimmten Aufenthaltssituationen werden von § 9a Abs. 3 AufenthG von dem Recht auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgenommen. Maßgeblich ist dabei der Aufenthaltszweck. Dies betrifft unter anderem Aufenthalte aus humanitären Gründen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) sowie Aufenthalte zu Ausbildungszwecken (§ 9a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).

Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, §§ 81 Abs. 1, 71 Abs. 1 AufenthG

Was muss ich beachten, wenn meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?

Vor Ablauf der Geltungsdauer muss ein Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. einer Niederlassungserlaubnis) gestellt werden! Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung, s. § 8 Abs.1 AufenthG. Das bedeutet, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert wurden, auch weiterhin vorliegen.

Wird der Antrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt.

Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig und dürften keiner Beschäftigung mehr nachgehen.

Berechtigt ein Aufenthaltstitel automatisch auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit?

Nein! Ein Aufenthaltstitel berechtigt nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind hingegen generell zur Ausübung einer auflagenfreien Erwerbstätigkeit berechtigt.

BEACHTE:
In der Beschäftigungsverordnung (= BeschV) sind Tätigkeiten geregelt, bei denen es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer bzw. keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

Besonderheiten bei der Duldung:
Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erwerbstätigkeit ist,

  1. dass das Vorrangprinzip eingehalten wird (= es steht kein Deutscher oder anderer bevorrechtigter Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung),
  2. dass die Arbeitsbedingungen denen von Deutschen entsprechen und
  3. dass der Antragsteller/die Antragstellerin sich seit mindestens drei Monate erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Ist eine Zustimmung erforderlich, wird nach einem Aufenthalt von mindestens 15 Monaten auf die Vorrangprüfung verzichtet. (Ausnahmen des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur für Arbeit siehe Katalog der BeschV)

 

Eine Beschäftigung ist nicht erlaubt,

  1. wenn Personen sich nach Deutschland begeben haben, um Geld- und Sachleistungen für Asylbewerber zu erlangen, oder wenn die Personen es selbst zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

     

  2. Außerdem ist eine Beschäftigung ausgeschlossen für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, wenn diese nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der bestandskräftig abgelehnt wurde.

Wer kann als Selbständiger nach Deutschland kommen?

Zuziehende Ausländer können sich nach § 21 AufenthG auch als Selbständige in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung.

 

Wie sehen die Regelungen für Studenten aus?

Nach § 16 Abs.1 S.1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Absolvierung eines Studiengangs, z.B. Bachelor- oder Masterstudiengangs, Diplomstudiengang aber auch Promotionsstudium) oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung (private Hochschulen, Berufs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird nach § 16 Abs.1 S.5 AufenthG für mindestens ein Jahr erteilt. Die maximale Geltungsdauer beträgt zwei Jahre. Sofern der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum (Indiz: durchschnittliche Studiendauer) noch erreicht werden kann, ist die Aufenthaltserlaubnis über diese zwei Jahre hinaus verlängerbar.    

§ 16 Abs.3 S.1 AufenthG sieht einen beschränkten Arbeitsmarktzugang ausländischer Studierender während des Studiums vor. Erlaubt ist die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowie die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

Nach Abschluss des Studiums besteht außerdem die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate verlängern zu lassen, um einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden. Während der Arbeitsplatzsuche ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt.

Was ist die Härtefallkommission?

Die obersten Landesbehörden können anordnen, einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den im Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn eine Härtefallkommission die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis empfiehlt, vgl. § 23a AufenthG.

BEACHTE:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden. Außerdem kann die Aufenthaltsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist oder dass eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. 

BEACHTE:
Jedes einzelne Bundesland entscheidet darüber, ob es eine Härtefallkommission einrichten will und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft. Derzeit bestehen in allen Bundesländern Härtefallkommissionen. Die Härtefallregelung begründet jedoch keine subjektiven Rechte, d.h. der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Fall vor einer Härtefallkommission behandelt und entschieden wird.

Ein positives Härtefallersuchen einer Härtefallkommission hat nur empfehlenden Charakter. Die abschließende Entscheidung wird von der zuständigen Landesbehörde getroffen.

  

Familiennachzug i.S.d. §§ 27 ff. AufenthG

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs werden neben den allg. Erteilungsvoraussetzungen i.S.d. § 5 AufenthG noch weitere, besondere sich aus den §§ 27 ff. AufenthG ergebenden Voraussetzung vorausgesetzt (z.B. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts).

Ferner unterscheidet das Gesetz zwischen dem Familiennachzug zu einem Ausländer (§ 29 AufenthG) und dem Familiennachzug zu einem Deutschen (§ 28 AufenthG). Beide Konstellationen sehen ihrerseits wiederum die Erfüllung weiterer, unterschiedlicher Voraussetzungen vor:   

  1. Für den Familiennachzug zu einem Ausländer müssen neben den allg. Erteilungsvoraussetzungen und den Voraussetzungen des § 27 AufenthG noch folgende besondere Voraussetzungen vorliegen:
  • bestimmter gültiger Aufenthaltstitel des Stammberechtigten &
  • ausreichender Wohnraum.
  1. Bezüglich des Familiennachzuges zu einem Deutschen ist die Aufenthaltserlaubnis grds. nur den in § 28 Abs.1 S.1 Nr.1-3 AufenthG genannten Personen zu erteilen. Bezüglich sonstiger Familienangehöriger kann eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Die Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Familienangehörigen darf nur für den Zeitraum erteilt und verlängert werden, für den auch der Stammberechtigte über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

Unabhängig vom Aufenthaltstitel wird dem Familienangehörigen zunächst nach § 27 Abs. 4 S.4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis als befristeter Aufenthaltstitel für mindestens 1 Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht für eine längere Geltung als die Geltungsdauer des Passes ausgestellt werden

Können meine Familienangehörigen in Deutschland arbeiten?

Ja, denn der Aufenthaltstitel, der zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt wird, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.  

 

Welche Staaten sind sog. sichere Herkunftsstaaten?

Als sicheren Herkunftsstaat definiert das Gesetz Länder, wo aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage davon ausgegangen werden kann, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bedeutet zum Beispiel, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung existieren und diese auch zugänglich gemacht und angewendet werden. Es gilt dann die sog. Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt.

Gem. § 29a Abs.2 in Verbindung mit Anlage II AsylG gelten in Deutschland derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • Albanien,
  • Bosnien und Herzegowina,
  • Ghana,
  • Kosovo,
  • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
  • Montenegro,
  • Senegal und
  • Serbien.

Was sind sichere Drittstaaten?

Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs.2 i.V.m. Anlage 1 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie Norwegen und die Schweiz.

Subsidiärer Schutz, vgl. § 4 AsylG

Ein Ausländer kann subsidiären internationalen Schutz beanspruchen, wenn er tatsächliche Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 60 Abs.3 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 S.2 Nr.1 AsylG,

     

  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung S.d. § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 AsylG oder

     

  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs.1 S.2 Nr.3 AsylG.

 

 

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