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FAQ zum Familienrecht

Nachfolgend möchten wir Fragen beantworten, die uns häufig gestellt wurden. Dabei bitten wir jedoch um Verständnis, dass unsere Ausführungen eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

Trennung & Scheidung

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden?

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird das Scheitern der Ehe vermutet, s. § 1566 Abs.1 BGB. Der Vermutungstatbestand des § 1566 Abs.1 BGB eröffnet die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung, die neben dem Trennungsjahr allein an den in beiden Scheidungsanträgen bzw. in der Zustimmung zum Antrag des anderen Ehegatten zum Ausdruck gekommenen Konsens der Ehegatten anknüpft. Weitere Voraussetzungen für den Scheidungsausspruch bestehen nicht.

BEACHTE:
Die Existenz des § 1566 Abs.1 BGB bedeutet nicht, dass die Ehegatten nach einjährigem Getrenntleben nur dann geschieden werden können, wenn beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Ist nämlich nur einer der Ehegatten scheidungswillig, kann er sich zwar auf die unwiderrufliche Vermutung des § 1566 Abs.1 BGB berufen. Dieser ist aber nicht automatisch auf den Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit (§ 1566 Abs.2 BGB) verwiesen. Der Antragsteller kann seinen Scheidungsantrag auf § 1566 Abs.1 BGB stützen; er muss dann aber das Scheitern der Ehe positiv nachweisen.

Die dreijährige Trennung (§ 1566 Abs.2 BGB) begründet die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe, selbst wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. In diesen Fällen kann der Scheidung nur noch die Härteklausel des § 1568 BGB entgegenstehen.

Wesentliche Indizien für die Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, sind etwa die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder grds. das Getrenntleben (die Tatsache, dass man getrennt lebt sowie die Dauer des Getrenntlebens). Als relativ sicheres Anzeichen für die endgültige innere Abwendung von der Ehe wird allgemein die Aufnahme nicht nur vorübergehender enger Beziehungen zu einem Dritten oder gar der Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten gewertet.

Was versteht man unter dem Trennungsjahr?

Dies ist der Zeitraum zwischen Trennung der Ehegatten und Einreichung des Ehescheidungsantrages. Bei besonderen Härtefällen gibt es hier Ausnahmen, aufgrund derer auch vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zulässig ist.

Wozu dient das Trennungsjahr?

Anhand des Trennungsjahres sollen die Ehepartner beweisen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist und auch nicht wiederhergestellt werden wird. Die Ehepartner sollen damit sicherstellen, dass eine Scheidung tatsächlich beabsichtigt ist. Vom Gesetzgeber ist dies so vorgesehen, da es sich bei der Ehe um eine auf Dauer angelegte Institution handelt, die nicht sofort beendet werden kann.

Braucht jeder Ehegatte einen Anwalt für ein Scheidungsverfahren?

Im Scheidungsverfahren herrscht grds. in allen Rechtszügen Anwaltszwang, s. § 114 Abs.1, 2 FamFG. Lediglich der Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag stellt und einreichen lässt, benötigt hierfür einen Rechtsanwalt, da für diese prozessuale Handlung gesetzlicher Anwaltszwang herrscht. Der andere Ehepartner kann der Scheidung persönlich zustimmen. Für diese natürliche Erklärung besteht kein Anwaltszwang, s. § 114 Abs. 4 Nr.3, 4 FamFG.

Ist die Scheidung von Ausländern in Deutschland möglich?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein deutsches Familiengericht immer dann zuständig für das Scheidungsverfahren ist, wenn einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte, s. § 98 Abs.1Nr.1 FamFG.

Ein deutsches Familiengericht ist aber auch dann für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn beide Ehepartner Ausländer sind, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, s. § 98 Abs.1 Nr.2 FamFG.

Wann findet der Versorgungsausgleich (VA) statt?

Der Versorgungsausgleich findet im Falle der Scheidung (§ 1564 BGB) und Aufhebung der Ehe (§ 1314 BGB) statt. Im Falle der Scheidung wird er im Verbund mit der Scheidung entschieden und ist von Amts wegen einzuleiten; im Falle der Aufhebung der Ehe wird der VA isoliert durchgeführt.

  

Wozu dient das Verfahren zur Klärung des Versorgungsausgleiches?

Bei dem Verfahren zur Klärung des Versorgungsausgleiches ermittelt das Amtsgericht alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaftsrechte der beiden Ehegatten und teilt diese dann jeweils hälftig auf, so dass jede Partei für die Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften erhält.

Absehen vom Versorgungsausgleich. Ist das möglich?

Ja! Das Gesetz nennt Möglichkeiten, wonach von der Durchführung des Versorgungsausgleiches abgesehen wird. So ist etwa § 3 Abs.3 VersAusglG zu entnehmen, dass bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren ein VA nur stattfindet, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Familiengericht in den Fällen der sog. kurzen Ehe(zeit) nicht von Amts wegen – wie sonst grds. üblich – den VA durchführt.

Ferner kann der VA durch Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass, sollte eine Vereinbarung über den VA im Rahmen eines Ehevertrages erfolgen, eine notarielle Beurkundung unter gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten erforderlich ist.

Überdies soll gem. § 27 VersAusglG ein VA ausnahmsweise nicht durchgeführt werden, wenn er unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles grob unbillig wäre.

Abschließend kann nach § 18 VersAusglG in zwei Fällen der Wertausgleich wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen werden. Nach § 18 Abs.1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte „gleicher Art“ nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Nach § 18 Abs.2 VersAusglG hingegen kann das Gericht einzelne Anrechte vom Ausgleich ausschließen, wenn ihr Ausgleichswert gering ist. Wann eine geringe Wertdifferenz oder ein geringer Ausgleichswert vorliegen, regelt § 18 Abs.3 VersAusglG in Anlehnung an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

 

Der VA mit Auslandsberührung – Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Maßgeblich ist Art. 17 Abs.3 EGBGB. Hiernach ist ein VA von Amts wegen nur durchzuführen, wenn Scheidungsstatut das deutsche Recht ist und ihn darüber hinaus das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören.

Im Übrigen ist der VA nur auf Antrag eines Ehegatten und gleichfalls nach deutschem Recht durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs.3 S.2 EGBGB vorliegen.

 

Wie lang darf ich nach der Trennung die zuletzt geführten Steuerklassen beibehalten?

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Ehegatten getrennt haben, können diese noch die zur Ehezeit bestehende Steuerklasse behalten.

Nach dem Jahreswechsel müssen die Ehegatten die Steuerklasse wechseln.

  • Jeder Ehegatte führt dann die Steuerklasse 1.
  • Sollten minderjährige Kinder im Haushalt eines Ehegatten wohnen, führt dieser die Steuerklasse 2. Soweit ein Ehegatte nach dem Steuerklassenwechsel Ehegattenunterhalt zahlt, kann er diesen als Sonderausgaben im Rahmen des sog. begrenzten Realsplitting steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Wonach richten sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens?

Bei einer Ehescheidung entstehen Anwalts- sowie Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert, welcher sich durch das Vermögen der Ehegatten und den Streitgegenständen ermittelt.

Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert der Scheidung. Mit Hilfe des Streit- bzw. Gegenstandswertes lassen sich die Scheidungskosten für Anwalt und Gericht aus den entsprechenden Gebührentabellen (RVG & GKG) ablesen. Grundsätzlich gilt aber ein Mindestgegenstandswert von 2.000 Euro für die Scheidungskosten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen bei den Ehepartnern vorhanden ist.

Was versteht man unter Verfahrenskostenhilfe?

Kann ein Ehegatte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht nicht selbst tragen, kann er staatliche Unterstützung – sog. Verfahrenskostenhilfe – beantragen. Sofern Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen.

BEACHTE:
Je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfolgt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entweder darlehensweise zinsfrei oder als Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung.

Im ersteren Fall (darlehensweise zinsfrei) sind auf das Darlehen Raten zu zahlen, die an die Leistungsfähigkeit des Antragstellers orientiert werden, längstens jedoch vier Jahre lang.

Im Letzteren Fall (Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung) wird vier Jahre lang nachgefragt, ob sich die Leistungsfähigkeit des Antragstellers erhöht hat. Gegebenenfalls wird dann doch noch eine Rückzahlung verlangt.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Was versteht man unter gemeinsamer elterlicher Sorge?

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Die gemeinsame Sorge besteht bei Trennung und Scheidung fort, kann aber auf Antrag aufgelöst werden. Vater und Mutter sind zur Ausübung der elterlichen Sorge gleich berechtigt und verpflichtet. Jedem von ihnen stehen Personen- sowie Vermögenssorge in all ihren Bestandteilen zu. Zur Personensorge zählen etwa Pflege des Kindes, Erziehung, Ausbildung oder Berufswahl; die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Folgende Konstellationen sind jedoch zu unterscheiden:

  1. Sind die die Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet, haben sie beide gemeinsam die elterliche Sorge, s. §§ 1626 Abs.1 S.1 i.V.m. 1626a Abs.1 BGB. Sie vertreten das Kind gemeinschaftlich.
  1. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, heiraten sie aber später noch während der Minderjährigkeit ihres Kindes und steht ihnen die gemeinsame Sorge nicht ohnehin schon zu (z.B. durch frühere Abgabe von Sorgeerklärungen gem. §§ 1626a ff. BGB), dann fällt ihnen die gemeinsame Sorge durch die Heirat automatisch an, § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB.
  1. Bestand vor der Heirat Alleinsorge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, dann entsteht durch die Heirat ebenfalls gemeinsame Sorge kraft Gesetzes, s. § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB.
  1. Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie die Sorgeerklärung abgeben, § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB oder wenn sie einander heiraten, § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB. Die gemeinsame Sorge tritt aber auch dann ein, wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge auf Antrag eines Elternteils gemeinsame überträgt, § 1626a Abs.1 Nr.3 BGB. Liegt keiner der Fälle von § 1626a Abs.1 BGB vor, hat die Mutter die elterliche Sorge, § 1626a Abs.3 BGB.

 

Was versteht man unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge (Teilbereich des Sorgerechts). Die Aufenthaltsbestimmung betrifft die Festlegung des Wohnortes und der Wohnung. Das Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme im Elternhaus, jedoch kann auch ein Aufenthalt bei Dritten, z.B. bei den Großeltern bestimmt werden, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Was versteht man unter dem Umgangsrecht?

Hierunter versteht man das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil.

Das Recht des Kindes beinhaltet zum einen einen Anspruch gegen den betreuenden Elternteil auf Zulassung des Umgangs mit dem anderen Elternteil; zum anderen einen Anspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil auf Umgang. Gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

BEACHTE:
Nach § 1685 Abs.1 BGB (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen) haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, s. § 1685 Abs.2 BGB.

Loyalitätspflichten sind…

Beide Elternteile werden dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert.

Häufigkeit und Dauer des Umgangs…

Das Umgangsrecht kann in stundenweise, tageweise Kontakte, Übernachtungen und Ferienregelung erfolgen. Der Umgang ist vom Kindeswillen, dessen Alter, Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhängig.

Sorgerecht vs. Umgangsrecht… 

Das Sorgerecht ist vom Umgangsrecht strikt zu unterscheiden. Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob er nun sorgeberechtigt ist oder nicht, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil, unabhängig davon, ob der Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht.

 

Kindesunterhalt

Was versteht man unter dem Verwandtenunterhalt?

Der Verwandtenunterhalt umfasst alle Ansprüche von geradlinig Verwandten in auf- und absteigender Linie, namentlich den weitgehend nicht eigens geregelten Unterhalt des (minderjährigen oder volljährigen) Kindes gegenüber seinen Eltern und umgekehrt den Anspruch des Elternteils gegenüber dem Kind, s. §§ 1601 ff. BGB.

Welche Umstände sind maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs?

Wesentlich für die Höhe des Kindesunterhalts sind die Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner monatlichen Belastungen und des Alters des Kindes.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die gebräuchlichste Tabelle, nach denen die Höhe des Kindesunterhalts festgesetzt wird. Ziel der Tabelle ist die Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Bezug auf Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert; die Düsseldorfer Tabelle hat keine Rechtskraft und bindet als bloße Richtlinie die Gerichte nicht.

Was versteht man unter dem sog. Selbstbehalt?

Unter Selbstbehalt versteht man das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung stehen muss, ehe er für einen anderen aufzukommen hat. Aus diesem Betrag muss er seinen gesamten Lebensbedarf, also Miete, Kleidung, Verpflegung und Kosten für Freizeitgestaltung bestreiten. Die Gerichte folgen hinsichtlich der Höhe der Beträge meist dem Vorschlag der Düsseldorfer Tabelle, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände Abweichungen bedingen.

Was gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht genug Geld verdient?

In diesen Konstellationen spricht man von einem sog. Mangelfall. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht ausreicht, um seinen eigenen Unterhalt und alle Unterhaltsansprüche voll zu befriedigen. Im Mangelfall werden der jeweilige Selbstvorbehalt ganz, gleichrangige Unterhaltsansprüche anteilig und nachrangige Unterhaltsansprüche nur berücksichtigt, soweit nach voller Befriedigung vorrangiger Ansprüche Mittel übrigbleiben.

Welche Änderung tritt mit Volljährigkeit eines Kindes ein?

Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich noch in einer Ausbildung befindet. Das kann eine Schulausbildung, eine Berufsausbildung oder ein Studium sein. In diesem Falle sind dann beide Elternteile zahlungspflichtig. Beide Elternteile sind dem Grunde nach zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Eltern haften ab dem 18. Geburtstag anteilig für den Barunterhaltsanspruch des Kindes, wobei sich die Haftung der Eltern für den Unterhalt im Prinzip nach dem Verhältnis der Höhe der beiderseitigen Einkünfte bestimmt.

Was ist ein vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel/eine Jugendamtsurkunde?

Ein Unterhaltstitel ist eine Urkunde, in der der verpflichtete Elternteil schriftlich anerkennt, in welcher Höhe er verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass der zu zahlende Unterhalt tituliert wird. Dieses schriftliche Anerkenntnis kann in notarieller Form oder in Form einer Jugendamtsurkunde erfolgen. Auch jedes Urteil zum Unterhalt ist ein Vollstreckungstitel. Der Titel ist Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen!

Aufgrund eines Unterhaltstitels hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit seine Zahlungsanspruch gegenüber dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Zwangsvollstreckung wird zumeist in der Weise durchgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher den Geldbetrag eintreibt oder das Gehalt des Unterhaltsverpflichteten bei dessen Arbeitgeber gepfändet wird.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil gezahlt und zwar an den, bei dem sich das Kind ständig aufhält.
Im Grunde genommen haben aber beide Elternteile Anspruch jeweils auf die Hälfte des Kindergeldes. Um diese Aufteilung herbeizuführen, wird der hälftige Anteil des Kindergeldes des Unterhalts verpflichteten Elternteils von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbetrag abgezogen. Es besteht dann nur eine Zahlungsverpflichtung in Höhe der Differenz.

Ehegattenunterhalt

Das Ehegattenunterhaltsrecht gliedert sich in den Familienunterhalt (§§ 1360 ff. BGB), den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)!

 

Der Familienunterhaltsanspruch gem. §§ 1360 ff. BGB

Der Familienunterhaltsanspruch ist nicht auf eine laufende Geldzahlung – Ausnahme sog. Taschengeld – für den jeweilig anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch darauf gerichtet, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach individueller Ehegestaltung übernommenen Funktion leistet. Dieser Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, das heißt alles, was für die Haushaltsführung und Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen erforderlich ist.

 

Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Während des Getrenntlebens besteht das Eheband noch und es ist zunächst ungewiss, ob und wann es zu einer Scheidung der Ehe kommt. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner soll im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Lebensplanung jedenfalls für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen der Verhältnisse geschützt werden. Die Leistungsfähigkeit ist begrenzt durch den Selbstbehalt; der Anspruch nach § 1361 BGB erlischt am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung oder wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend wieder zusammenleben.

 

Der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

Prinzipiell gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dieser besagt, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. § 1569 Abs.1 S.2 BGB macht hiervon eine Ausnahme: Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. Der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Ehescheidung und nur, wie jeder Unterhaltsanspruch mit Ausnahme des Familienunterhalts, wenn die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sind.

   

Wann besteht nachehelich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Das Gesetz kennt folgende Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt,
  • Unterhalt wegen Alters,
  • Unterhalt wegen Krankheit,
  • Erwerbslosenunterhalt,
  • Aufstockungsunterhalt,
  • Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit,
  • Ausbildungsunterhalt oder
  • Billigkeitsunterhalt

Anhand des Einzelfalls ist zu prüfen, ob für einen Ehegatten eine der Unterhaltstatbestände vorliegt oder ob der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren.

Wie viel Ehegattenunterhalt muss ich zahlen?

Der Ehegattenunterhalt errechnet sich auf der Basis der Einkünfte und der sog. berufsbedingten und ehebedingten Belastungen beider Ehegatten. Soweit einer der Ehegatten verpflichtet ist Kindesunterhalt zu zahlen, ist auch diese Zahlungsverpflichtung einkommensmindernd vorab zu berücksichtigen.
Unter die Einkünfte fallen alle steuerlich relevanten Einnahmen aus allen Einkunftsarten. Diese werden bei jedem Ehegatten gesondert ermittelt. Das den Ehegatten demnach verbleibende Einkommen wird gegenübergestellt. Soweit die Ehegatten ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben, ist bei jedem noch ein sog. Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel in Abzug zu bringen.
Aus der Hälfte der Differenz der so ermittelten Beträge ergibt sich der Ehegattenunterhaltsanspruch. Er ist allerdings nur insoweit zu erfüllen, soweit dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten der sog. angemessene Selbstbehalt verbleibt.

Besteht eine Unterhaltsverpflichtung auch, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner hat?

Grundsätzlich ja. Nur dann, wenn sich die neue Partnerschaft so verfestigt, dass sie einer Ehe ähnlich ist, kann aufgrund dessen ein Anspruch entfallen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine solche Verfestigung gegeben ist, sind insbesondere die Dauer des Zusammenlebens und ob die Lebensgefährten nach außen wie Ehegatten auftreten.

Wann entfällt der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten im Übrigen?

Zur Beantwortung dieser Frage müssen alle Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Grob lässt sich folgendes sagen:

Ein Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Ehegatten seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften vollständig decken kann. Er kann auch entfallen, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten unbillig wäre, weiter Unterhalt zahlen zu müssen.
Zudem entfällt der Anspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.
Es kann auch sein, dass ein Unterhaltsanspruch sich zunächst nur vermindert, im Übrigen aber fortbesteht oder erst später gänzlich entfällt.
In manchen Fällen kann der Anspruch aber auch bis zum Eintritt in die Rente fortbestehen.

Eheliches Güterrecht

Gesetzlich geregelte Güterstände sind: die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB), die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) und die Wahlzugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB).

 

Die Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB

Ehegatten, die ehevertraglich nichts vereinbart haben, leben automatisch im gesetzlichen Güterstand. Der gesetzliche Güterstand beginnt, falls kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, von Gesetzes wegen mit der Eheschließung und endet mit dem Tod eines Ehegatten bzw. der Aufhebung oder Scheidung der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung und zieht auch selbst die Nutzungen. Es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen, auch nicht bei der Auflösung der Gemeinschaft zum Zwecke der Teilung. Vielmehr erhält der Ehegatte mit dem kleineren Zugewinn eine Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Zugewinnen beider Ehegatten, die sich ihrerseits aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen jedes Ehegatten errechnen.     

Das heißt:
Es werden für jeden Ehegatten jeweils eine Vermögensbilanz zum Zeitpunkt der Hochzeit (sog. Anfangsvermögen) und eine zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsantragsschrift (sog. Endvermögen) erstellt. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen, die Differenz ergibt den Zugewinn.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt (in Form von Geldzahlung) nun die Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten an den anderen.

BEACHTE:
Soweit einer der Ehegatten während der Ehe von seinen Eltern oder Großeltern Vermögen geschenkt bekommen hat, wird dieses Vermögen so behandelt, als hätte der Ehegatte diesen Vermögenswert bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit gehabt. Dadurch erhöht sich das Anfangsvermögen und damit die Differenz zum Endvermögen. Die Zuwendung der Eltern kommt dadurch dem anderen Ehegatten nicht zugute.

 

Die Gütertrennung gem. § 1414 BGB

Die Gütertrennung ist ein Güterstand ohne güterrechtliche Auswirkungen. Die beiden Vermögensmassen von Mann und Frau bleiben rechtlich getrennt; jeder verwaltet sein Vermögen und nutzt es selbst. Während der Ehe erzielte Gewinne bleiben dem Ehegatten ungeschmälert erhalten, in dessen Vermögenssphäre sie entstanden sind. Kein Ehegatte haftet für Schulden des anderen.

Gütertrennung kann sowohl aufgrund rechtsgeschäftlicher Bestimmung, insbesondere aufgrund eines Ehevertrages, als auch kraft Gesetzes entstehen – und zwar mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder der Gerichtsentscheidung, die die Gütergemeinschaft aufhebt. Die Gütertrennung endet mit der ehevertraglichen Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder mit Auflösung der Ehe.

Die Gütergemeinschaft gem. § 1415 BGB

In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehegatten miteinander. Es entsteht das Gesamtgut. Gesamtgut bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beide Partner am Gesamtgut die gleichen Rechte und Pflichten haben. Es kommt nicht darauf an, ob sie zum Erwerb eines Vermögenswertes mehr oder weniger beigetragen haben. Vielmehr sind beide gleichermaßen berechtigt, aber auch verpflichtet. Beide Ehegatten verwalten das Gesamtgut gemeinsam, sofern sie die Verwaltung des Gesamtgutes oder einzelner Gegenstände nicht einem Partner allein übertragen haben.

Neben dem Gesamtgut kennt das Gesetz das Sondergut und Vorbehaltsgut. Sondergut sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauchrecht); Vorbehaltsgut sind Gegenstände, die aufgrund besonderer Umstände einem Partner zum alleinigen Eigentum gehören.

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird die Gütergemeinschaft über den Tod eines Ehepartners hinaus mit den Abkömmlingen fortgeführt. Damit soll verhindert werden, dass größere Familienvermögen zerschlagen werden.

Ehevertrag

 

Was ist ein Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag werden vor oder nach der Eheschließung die Rechtsfolgen für den Fall der Scheidung geregelt.
Inhaltlich werden hier in der Regel Unterhaltsansprüche, eine Abänderung des Güterstandes, sowie Regelungen Versorgungsausgleich/Rentenausgleich getroffen.
Die Festlegung des Inhaltes ist den Ehegatten überlassen. Sollte allerdings eine bedeutende Ungleichbehandlung der Ehegatten vorliegen, kann das unter Umständen dazu führen, dass diese Regelung oder sogar der ganze Ehevertrag unwirksam ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Fall gegeben ist, ist oft sehr schwierig.

 

Wann ist es sinnvoll einen Ehevertrag zu schließen?

Ein Ehevertrag kann dazu dienen, dass die Ehegatten für den Fall der Scheidung Streit und Kosten vermeiden. Das Gesetz stellt für die Trennung und die Scheidung von Ehegatten in der Regel ein angemessenes Instrumentarium zur Verfügung, um alle relevanten Probleme zu lösen. Mit dem Ehevertrag haben die Ehegatten die Möglichkeit, entsprechend ihrer individuellen persönlichen Verhältnisse und Wertvorstellungen davon abweichende Regelungen zu treffen. 

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