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Kommt es zu einem Verkehrsunfall, sind folgende 8 Punkte zu berücksichtigen:

1. Was muss ich als Erstes tun?
Zunächst ist wichtig, dass Sie anhalten und nicht einfach weiterfahren. Halten Sie nicht an, begehen Sie Unfallflucht (§ 142 StGB) und Ihnen droht ein Strafverfahren.

Sichern Sie nun die Unfallstelle ab. Hierzu sollte das Warnblinklicht eingeschaltet und die Warnweste angezogen werden. Das Warndreieck muss wie folgt aufgestellt werden:

– Innerorts in ungefähr 50 m Entfernung
– Auf einer Landstraße in 100 m
Entfernung
– Auf einer Autobahn in einer
Entfernung von min. 200 m

Ist die Unfallstelle abgesichert, muss bei Notwendigkeit Erste Hilfe geleistet werden. Bei schweren Verletzungen muss der Notruf alarmiert werden. Leisten Sie keine Erste Hilfe, machen Sie sich unter Umständen wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar.

2. Sollten die Unfallfahrzeuge bewegt und an den Fahrbahnrand fahren werden?
Bei nur geringfügigen (Blech-)Schäden sollten die Autos möglichst umgehend beiseite gefahren werden (§ 34 StVO). Wurden die Fahrzeuge hingegen schwerwiegender beschädigt, müssen diese zwar auch zur Seite gefahren werden, aber erst dann, wenn alle Unfallspuren gesichert wurden. Es empfiehlt sich daher, zuvor die Autos und die Unfallstelle zu fotografieren.

3. Muss die Polizei gerufen werden?
Eine Pflicht dazu, die Polizei nach einem Unfall zu rufen, gibt es nicht. Es ist aber zu empfehlen, die Polizei hinzuzuziehen. Die Beamten erstellen dann einen Unfallbericht, anhand dessen der Unfallhergang rekonstruiert und ggf. die Schuldfrage geklärt werden kann. Das wiederum ist für die spätere Unfallregulierung wichtig.

4. Muss ich dem Unfallgegner meine Personalien mitteilen?
Gemäß § 142 StGB und § 34 StVO ist man verpflichtet, den Unfallbeteiligten folgendes mitzuteilen:

– Der Umstand, dass man am Unfall
beteiligt ist und darüber hinaus die
Art der Beteiligung.
– Name und Anschrift
– Angaben über den
Haftpflichtversicherer
– Kennzeichen des Fahrzeugs

Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch die Namen und Anschriften von potentiellen Zeugen und den genauen Zeitpunkt des Unfalls zu notieren.

5. Muss ich den Unfall meiner Versicherung melden?
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) muss die Versicherung innerhalb einer Woche über den Versicherungsfall informiert werden. Unterlässt man diese Unfallmeldung, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen oder gänzlich verweigern.

6. Sollte ich einen Sachverständigen beauftragen?
Ist bei dem Unfall ein Schaden oberhalb der Bagatellgrenze (ab 750€) entstanden, haben Sie als Unfallgeschädigter das Recht, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Es empfiehlt sich daher oft, von diesem Recht Gebrauch zu machen und nicht auf ein Gutachten der gegnerischen Versicherung zu vertrauen. Denn die Versicherung wird sich in den meisten Fällen darum bemühen, die zu leistenden Zahlungen so gering wie möglich zu halten.

7. Muss ich mein Auto nach dem Unfall reparieren lassen? 
Eine Pflicht dazu, das eigene Auto nach einem Unfall reparieren zu lassen, gibt es nicht. Man hat also die Wahl, das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen und die dafür erforderlichen Kosten zu verlangen oder den (hypothetisch) zur Wiederherstellung notwendigen Geldbetrag ( = fiktive Abrechnung) zu fordern.

8. Sollte ich einen Anwalt zurate ziehen?
Auch hier besteht keine Pflicht dazu, einen Anwalt einzuschalten. In vielen Fällen ist es jedoch ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So kann ein Anwalt dazu beitragen, die Schuldfrage oder auch Schadensersatzforderungen zu klären.
Die Kosten der anwaltlichen Beratung trägt der Unfallverursacher. Haben Sie den Unfall hingegen mitverschuldet, müssen Sie auch einen Teil der Anwaltskosten tragen.

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