Dass man sich beim Einkaufen im Supermarkt schnell strafbar machen kann, ist vielen nicht bewusst.
Viele fragen sich:
Einen Schluck aus der Flasche trinken, bevor man an der Kasse ist: Ist das strafbar?
Ein paar Kekse im Laden aus der Packung essen: Ist das strafbar?
Kleine Gegenstände in der Jackentasche zur Kasse tragen: Ist das strafbar?
Die Einkäufe im Supermarkt in einem Stoffbeutel verstauen: Ist das strafbar?
Ich kläre Sie auf!
Waren vor dem Bezahlen konsumieren (essen / trinken): Strafbar?
Macht man sich strafbar, wenn man eine Packung Kekse aufreißt und ein paar Kekse während des Einkaufs isst?
Objektiv ist ein Diebstahl bereits dann erfüllt, wenn man eine fremde (bewegliche) Sache wegnimmt, d.h. eigenen Gewahrsam an der Sache begründet.
Alle Waren, die im Supermarkt zum Kauf angeboten werden, stehen bis zur Kasse in Eigentum und Gewahrsam des Supermarktinhabers.
Werden die Produkte vor dem Bezahlen an der Kasse aufgegessen oder getrunken, so liegt darin rechtlich eine Wegnahme des (fremden) Produkts vor. Objektiv erfüllt man damit den Tatbestand des Diebstahls!
Gegenstände in die Jackentasche stecken, um sie zur Kasse zu tragen: Strafbar?
Wird ein kleiner Gegenstand im Supermarkt in die Jackentasche eingesteckt, so entsteht eine sog. Gewahrsamsenklave, d.h. neuer Gewahrsam wird an dem Gegenstand innerhalb des Supermarkts begründet. Damit liegt auch hier eine Wegnahme einer fremden Sache vor. Objektiv erfüllt man auch damit den Tatbestand des Diebstahls!
Dabei ist übrigens egal, ob die Ware anschließend an der Kasse bezahlt wird. Der objektive Tatbestand eines Diebstahls ist im Moment des Einsteckens in die Jackentasche erfüllt.
Einkäufe im Supermarkt in die mitgebrachte Einkaufstasche stecken: Strafbar?
Anstatt einen Einkaufswagen zu benutzen oder einen offenen Einkaufskorb bringen viele Menschen in den Supermarkt ihre eigenen Einkaufstaschen oder Stoffbeutel mit und befüllen diese mit ihren Einkäufen, um die Waren an der Kasse dann aus der Tasche heraus auf das Band zu legen.
Im Zweifel muss man hier genau hinsehen: Bei einem offenen Einkaufskorb liegt in der Regel keine Wegnahme und kein Diebstahl vor, da der Zugriff des Supermarktinhabers nach wie vor gewährleistet ist.
Bei Stoffbeuteln, in die man von außen keinen Einblick hat, liegt es nahe, von einem Gewahrsamsbruch, d.h. einer Wegnahme auszugehen.
In den vorgenannten Beispielen wäre also meist der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Aber wie sieht es mit dem subjektiven Tatbestand aus? Hierzu wie folgt:
Um sich eines Diebstahls strafbar zu machen, muss neben dem objektiven Tatbestand jedoch immer auch Vorsatz beim Täter vorliegen. Grundsätzlich muss dem Täter der Vorsatz nachgewiesen werden.
Möchte der Kunde die Ware, die er zuvor konsumiert oder in die Tasche gesteckt hat, von vornherein bezahlen, liegt kein Vorsatz vor.
Doch Achtung: In der Praxis gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass man anhand der objektiven Tatumstände auf einen Vorsatz schließen kann.
Entwarnung: Ladendetektive greifen erst nach der Kasse ein. Um diesem Problem zu entgehen, tolerieren die allermeisten Supermärkte das beschriebene Verhalten Ihrer Kunden, solange diese an der Kasse die Ware bezahlen. Wer jedoch ohne zu Bezahlen den Supermarkt mit seiner Beute wieder verlassen will, läuft Gefahr, vom Ladendetektiv gestellt zu werden und sich vor Gericht wegen Diebstahls verantworten zu müssen.