Müssen Versicherungen für den Lockdown entschädigen? Darum ging es erstmals vor dem BGH.
Ein Gastwirt bekommt keine Entschädigung aus seiner Betriebsschließungsversicherung für den Lockdown im Frühjahr 2020. Covid-19 sei in den AGB nicht explizit genannt – und damit auch kein Versicherungsfall, so der BGH.
Je nach Formulierung einer Betriebsschließungsversicherung muss diese nicht für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Corona-Pandemie aufkommen. Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch entschieden, Urt. v. 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21.
Im konkreten Fall begehrte ein Gastwirt die Feststellung, dass die Versicherung Axa ihm aufgrund der pandemiebedingten Schließung eine Entschädigung zahlen muss. Am 18. März 2020 trat nämlich die entsprechende Landesverordnung in Schleswig-Holstein in Kraft, die auch die Schließung sämtlicher Gaststätten vorsah.
Der Vertrag zwischen dem Gastwirt und der Axa enthält sogar Zusatzbedingungen im Fall der Schließung aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – allerdings nur bei Auftreten der dort aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Weder „Covid-19“ noch „SARS-CoV“ oder „SARS-CoV-2“ sind dort ausdrücklich aufgeführt. Aus diesem Grund lehnten bereits die Vorinstanzen die Klage allesamt ab.
Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten abschließend
Der BGH folgte dieser Auffassung nun und wies die Revision des Gastwirts zurück. Zwar setze der Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr voraus. Das habe noch das OLG Schleswig-Holstein angenommen. Allerdings habe es richtig erkannt, dass eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 oder SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten in den Zusatzbedingungen der Versicherung sei abschließend.
Das ergebe sich auch aus der Perspektive des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dessen Maßstab hier anzulegen sei. Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Klausel sprächen dafür. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne nämlich nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will. Wie gerade Covid-19 zeige, könnten diese schließlich auch erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Wegen der daraus folgenden Unklarheit sei für den Versicherer keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich.
Die Klausel halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stand, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Dies begründet der BGH wiederum mit dem klaren Wortlaut der Klausel.