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Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von Hinterbliebenen von Opfern des Kundus Luftangriffs nicht zur Entscheidung angenommen. Es ließ dabei aber durchblicken, dass Schadensersatzansprüche grundsätzlich bestehen könnten.

Die Beschwerdeführer sind Angehörige von Opfern, die bei dem sog. Kundus-Luftangriff im September 2009 in Afghanistan getötet wurden. Der Angriff wurde von einem Oberst i.G. der Bundeswehr angeordnet. Zahlreiche Zivilisten wurden getötet oder verletzt. Die Angehörigen einiger Todesopfer der Attacke klagten in der Folge gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und zogen letztlich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH versagte bereits im Jahre 2016 einen Amtshaftungsanspruch (Urt. v. 06.10.2016 – III ZR 140/15), weil

1.     sich aus dem Völkerrecht kein individueller Schadensersatzanspruch ableiten lasse,

2.     das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) keine Anwendung auf Schäden, die ausländischen Bürgern bei bewaffneten Auslandseinsätzen durch deutsche Streitkräfte entstehen, finde &

3.     keine Amtspflichtverletzung des zuständigen Oberst i.G. erkennbar sei.

 

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte nun keinen Erfolg!

Das BVerfG begründete dies zum einen damit, dass sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen durch den Einzelne nicht geltend machen werden können. Diese stünden nur dem Heimatstaat des Geschädigten zu. Nur dieser sei ein originäres Völkerrechtssubjekt.

Zum anderen sein es nicht zu beanstanden, dass der BGH auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung abgelehnt hat. Diese Rechtsinstitute seien nicht auf Kriegsschäden anwendbar, da sie für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurden.

 

Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass der BGH die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) verkannt hat, als er 2016 die Amtshaftungsansprüche wegen Auslandseinsätzen der Bundeswehr generell verneinte. Die Karlsruher Verfassungsrichter stellen dazu fest, dass Grundrechte nicht nur vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates schützen und insoweit Grundlage von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sein könnten. Aus ihnen könnten sich vielmehr auch Kompensationsansprüche ergeben, unter anderem Schadenersatzansprüche. Das sei „heute ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im europäischen Raum“ und ergebe sich auch aus dem Vorrang der Verfassung. 

Diese Grundsätze zugrunde gelegt, sei das Urteil des BGH im Ergebnis aber auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, so das BVerfG. Der BGH habe nämlich auch das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung durch den Oberst i.G. an sich in vertretbarer Weise verneint. Die Würdigung des BGH dazu sei nachvollziehbar. Der BGH hätte dargelegt, dass der Oberst i.G. alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hatte. Somit habe der BGH letztlich auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, so das BVerfG.

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