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Die Corona Pandemie ist mit einer Vielzahl von Beschränkungen verbunden. Die Einhaltung  der Beschränkungen wird von der Polizei und den Ordnungsämtern verstärkt kontrolliert. Aber was muss ich eigentlich tun, wenn ich von der Polizei kontrolliert werde? Was dürfen die Beamten? Welche Pflichten habe ich dabei?
 
Um diese Fragen zu beantworten, ist es zunächst hilfreich, sich die Aufgaben der Polizei zu verdeutlichen. Die Polizei hat eine sog. Doppelfunktion, d.h. sie wird aus zwei Gründen tätig:

– präventiv, also zur Abwehr drohender
Gefahren 
– repressiv, also aus Gründen der
Verfolgung einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit

Zudem muss danach unterschieden werden, wo eine Kontrolle stattfindet: Soll die Kontrolle in der eigenen Wohnung oder in den Geschäftsräumen stattfinden, gelten andere Regelungen, als für Kontrollen im öffentlichen Raum. 
 
1. Kontrollen im öffentlichen Raum:
Eine Personenkontrolle durch die Polizei im öffentlichen Raum ist zunächst einmal zulässig. Zwar darf die Polizei niemanden ohne Grund anhalten und befragen, jedoch braucht sie hierfür keinen konkreten Verdacht. Für eine präventive Kontrolle reicht es aus, dass unter Umständen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen könnte. Wenn man als Fußgänger im öffentlichen Raum von der Polizei kontrolliert wird, muss man dies nicht nur dulden, man ist auch verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Das sind aber nur solche Angaben, die zur Feststellung der Identität notwendig sind: Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit.
Darüber hinausgehende Fragen, wie etwa „Wo geht es denn hin?“ oder „Wo kommen Sie denn her?“ müss man nicht beantworten. Auch wenn die Polizei einen konkreten Verdacht hat, dass gegen Corona-Beschränkungen verstoßen wurde, muss man KEINE weiteren Angaben machen. Es gilt insoweit die Selbstbelastungsfreiheit und man darf weitere Angaben verweigern. Man sollte sich nicht beirren lassen, auch wenn hartnäckig von Seiten der Beamten behauptet wird, man sei zu weiteren Angaben verpflichtet. Ein solches Verhalten ist schlicht rechtswidrig.
 
2. Kontrollen im öffentlichen Raum mit Ausgangssperre oder 15- Kilometer Regel:
Anders verhält es sich in Regionen mit nächtlichen Ausgangssperren oder der Regelung, sich nicht weiter als 15 Kilometer von der Wohnortgrenze entfernen zu dürfen. Hier steht das Betreten des öffentlichen Raumes (bzw. des 15 km entfernten Raumes) unter einem generellen Verbot, von dem eine Ausnahme gemacht wird, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Wird man von der Polizei dort angetroffen, hat man offensichtlich dagegen verstoßen. Wie bereits erwähnt, ist man zunächst verpflichtet Angaben zur Person zu machen, worunter auch der Wohnort fällt. Natürlich ist man auch bei einer Ausgangssperre nicht verpflichtet weitere Angaben zu machen, allerdings wird in diesem Fall wahrscheinlich ein Bußgeld gegen den Betroffenen verhängt werden. Um also darzulegen, dass man gerade nicht gegen dieses Verbot verstoßen, sondern von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht und einen triftigen Grund für seinen Aufenthalt in diesem Gebiet hat, wird man in aller Regel Angaben machen müssen. Man muss also erklären, warum es unumgänglich war sich trotz des grundsätzlichen Verbotes im öffentlichen Raum aufzuhalten. Hier reicht bereits die Angabe, dass man sich auf dem Weg zur Arbeit befindet. Idealerweise könnte man dies auch belegen, indem man beispielsweise den Firmenausweis dabei hat. 
 
3. Kontrollen in der Wohnung:
 Eine andere Frage ist, die nach einer Kontrolle im privaten Raum, also der eigenen Wohnung oder den eigenen Geschäftsräumen. Auch im privaten Raum gelten eine Vielzahl von Beschränkungen, wie etwa das Kontaktverbot. Viele fragen sich daher, wie genau diese Regelungen eigentlich von der Polizei kontrolliert werden können/dürfen.
Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst ins Grundgesetz schauen. Denn die Wohnung und Geschäftsräume stehen unter dem besonderem Schutz des Art. 13 Grundgesetz (GG), der sog.

„Unverletzlichkeit der Wohnung“. Dieser stellt hohe Anforderung an ein Eindringen durch Polizeibeamte. Beabsichtigt die Polizei eine häusliche Kontrolle, dahingehend, ob die Corona-Beschränkungen eingehalten werden, so kann es es sich hierbei entweder um eine präventive oder um eine repressive Maßnahme handeln.
 
a) Präventives Handeln:
Handelt die Polizei rein präventiv, also zur Gefahrenabwehr, darf sie die Wohnung nur bei Vorliegen einer DRINGENDEN GEFAHR betreten. Hier nennt Art. 13 Abs. 7 GG explizit auch die Seuchengefahr, worunter auch die Covid-19-Pandemie zu fassen ist. Die Annahme einer dringenden Gefahr aufgrund von Covid 19 dürfte indes nur dann vertretbar sein, wenn die Polizei KONKRETE HINWEISE hat, dass sich unter den Gästen eine infizierte Person befindet. Ist dies nicht der Fall, wird die Polizei ein Betreten der Wohnung zur Gefahrenabwehr kaum begründen können. Die bloße hypothetische Möglichkeit einer Infektionsgefahr kann hierfür nicht ausreichen und würde den Gefahrenbegriff zu sehr aufweichen.
 
b) Repressives Handeln:
Wenn die Polizei dem Verdacht einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit, also dem Verstoß gegen Corona-Regelungen, nachgeht,  so ist das Betreten der Wohnung nichts anderes als eine Durchsuchung. Zu einer solchen Durchsuchung ist die Polizei in drei Fällen berechtigt. 

aa) Zunächst einmal dürfen die Beamten die Wohnung betreten, wenn man es den Beamten erlaubt. Erklärt man sein Einverständnis zum Betreten der Wohnung, ist die Durchsuchung zulässig. Die Polizeibeamten werden daher immer zu Beginn fragen, ob sie herein kommen dürfen. Diese Eröffnung des Schutzbereiches der Wohnung sollte man den Beamten jedoch nicht zugestehen. 

bb) Wenn man seine Einwilligung nicht erteilt hat, dürfen die Polizeibeamten die Wohnung oder die Geschäftsräume nur aufgrund richterlicher Anordnung oder bei Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ betreten.  Sofern die Beamten die Wohnung also betreten wollen, obwohl sie nicht hereingebeten wurden, sollte man nach einer richterlichen Anordnung bzw. nach einem Durchsuchungsbeschluss fragen. Dieser muss von einem Richter unterzeichnet sein.  Die Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft genügt nicht. 

cc) Wenn die Beamten keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen können, aber dennoch in die Wohnung gelangen wollen, geht dies nur bei der Annahme von Gefahr im Verzug. Aufgrund des Schutzes aus Art. 13 GG ist dieser Begriff allerdings eng auszulegen. Die Regel soll die richterliche Anordnung sein, ein Betreten aufgrund von Gefahr im Verzug dagegen die absolute Ausnahme. Gefahr im Verzug ist überdies nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme, also das Sicherstellen von Beweismitteln hinsichtlich einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit, gefährdet würde.  Die Annahme von Gefahr im Verzug muss zudem auf konkrete Tatsachen gestützt werden. Die Polizei darf also nicht stichprobenartig Wohnungen kontrollieren. Sie braucht in jedem Fall KONKRETE VERDACHTSMOMENTE. Das kann z.B. ein Anruf eines Nachbarn sein, der angibt, es finde in der Wohnung eine Party mit einer Vielzahl von Personen statt.

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