Die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Coronamaßnahmen abgesagte Hochzeit ist dennoch zu begleichen. Das entschied das Landgericht (LG) München I.
Was war passiert?
Ein Paar aus Bayern wollte am 20. Juni 2020 heiraten und hatte dafür Räumlichkeiten in einem Schloss gebucht. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen, die für diesen Zeitraum in Bayern galten, konnte die Hochzeit jedoch nicht stattfinden. Der Vermieter des Schlosses kontaktierte daraufhin das Hochzeitspaar bereits im Vorfeld des Termins und bot ihm Ersatztermine an. Er erhielt jedoch keine Rückmeldung. Schließlich forderte der Vermieter des Schlosses die Miete ein und zog dafür schließlich vor Gericht. Das Paar wollte nicht zahlen und argumentierte deshalb, dass der Vermieter seine Leistungsverpflichtung nicht erfüllt habe. Er habe die Räumlichkeiten konkret für eine Hochzeitsfeier überlassen sollen, wegen der Corona-Pandemie habe dieser Vertragszweck aber nicht erreicht werden können, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten sie den Rücktritt vom Vertrag.
Was sind die Argumente des Gerichts?
Dieser Argumentation folgte das LG München I aber nicht. In seinem Urteil führt der zuständige Einzelrichter aus, dass der Vermieter allein dazu verpflichtet gewesen sei, die angemieteten Räume zu überlassen – und das sei gerade nicht unmöglich geworden. Ein möglicherweise vereinbarter Mietzweck sei dabei unbeachtlich, denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, liege letztlich beim Mieter.
Weiterhin, so der Richter, bestehe auch kein Rücktrittsrecht des Hochzeitspaars. Er folgte der Auffassung des beklagten Hochzeitspaares nur ein Stück weit, wonach sich die Umstände aufgrund der Corona-Pandemie nach Vertragsschluss „schwerwiegend verändert“ hätten. Deshalb sei aber das Prinzip der Vertragstreue nicht aufzugeben. Im Gegenteil: Gerade in solchen Konstellationen sei die wechselseitige Rücksichtnahme der Vertragsparteien gefordert. Die Folge solcher schwerwiegenden Veränderungen der Geschäftsgrundlage sei daher ein „Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation“. Davon könne nur im Falle einer Unzumutbarkeit abgewichen werden.
Im vorliegenden Fall habe der Vermieter seinerseits aktiv versucht, eine Lösungsmöglichkeit in Kooperation mit den Hochzeitswilligen zu finden. Weil diese jedoch nicht reagiert hätten, hätten sie zu erkennen gegeben, dass sie „an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert“ seien, wie der Richter befand. Das Paar hätte durch sein Nichtreagieren gerade auf eine Vertragsauflösung gehofft, die einseitig zu Lasten des Vermieters geht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.