Wer betrunken E-Scooter fährt, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen: Führerscheinentzug und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens! Denn ein E-Scooter müsse wie ein Auto behandelt werden und nicht wie ein Fahrrad, so das Landgericht (LG) Osnabrück.
Worum geht es?
Seit einiger Zeit prägt ein neues Verkehrsmittel das Bild der Städte. An vielen Plätzen stehen E-Scooter, die einfach per App freigeschaltet werden können. Dann kann die Fahrt beginnen.
Das LG Osnabrück hat folgenden Fall entschieden: Ein junger Mann ist im Sommer in der Nacht auf einem E-Scooter von Polizisten angehalten worden. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Damit liegt er 0,06 Promille unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, die beim Fahrradfahren (1,6 Promille) gilt. Nützte ihm aber nichts, denn bei einem E-Scooter soll dieselbe Grenze wie bei Kraftfahrzeugen (1,1 Promille) gelten. Dem jungen Mann wurde sein Führerschein entzogen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nun drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen.
Absolute Fahruntüchtigkeit
In dem konkreten Fall steht ein dringender Tatverdacht wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB im Raum. Der Straftatbestand ist verwirklicht, wenn man im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Der Begriff des Fahrzeuges ist dabei weit gefasst: Sowohl Kraftfahrzeuge als auch zum Beispiel Fahrräder werden von der Norm erfasst. Wer also betrunken Fahrrad fährt, muss auch mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von § 316 StGB rechnen.
Nun muss man aber doch zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug unterscheiden, denn die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit ist unterschiedlich gelagert. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs darf die Grenze von 1,1 Promille nicht überschritten werden. Bei Fahrrädern hingegen ist dieser Wert ein wenig höher veranschlagt. Hier ist eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille gegeben.
E-Scooter = Auto?
Der junge Mann wurde auf seinem E-Scooter mit 1,54 Promille erwischt. Das Amtsgericht (AG) Osnabrück hatte ihm wegen des dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr vorläufig seine Fahrerlaubnis entzogen. Dies ist möglich, wenn davon auszugehen ist, dass im Hauptsacheverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird.
Gegen die vorläufige Entziehung legte der Mann Beschwerde vor dem Landgericht (LG) Osnabrück ein. Im Mittelpunkt geht es um die Frage, ob die Promillegrenze bei E-Scooter auch wie bei Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille liegen soll. Schließlich sei, so die Argumentation des Mannes, ein E-Scooter nicht so stark motorisiert wie ein Auto. Außerdem sei der E-Scooter eher mit einem Fahrrad vergleichbar.
Das LG Osnabrück teilte seine Auffassung aber nicht und bestätigte die Auffassung des AG. Die Richter stellten wie ihre Kollegen aus der unteren Instanz auch bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenze ab. Dies ergebe sich aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge. Daher seien E-Scooter Kraftfahrzeugen gleichgestellt, nicht Fahrrädern.
Die rechtlichen Ausführungen des LG Osnabrücks sind eindeutig: In § 1 Abs. 2 Satz 2 StVG werden die Kraftfahrzeuge definiert. Danach handelt es sich bei Kraftfahrzeugen um Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dies trifft auch auf einen E-Scooter zu.
Aber kann man nicht (trotzdem) eine größere Nähe zu einem Fahrrad herstellen? Optisch zumindest ist eine Verbundenheit zum Fahrrad erkennbar, beides darf ohne Helm gefahren werden und aufgrund der niedrigen Leistungsfähigkeit haben beide Verkehrsmittel ein ähnliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer. Hinsichtlich des Gefährdungspotential teilte das LG Osnabrück jedoch schlicht mit:
Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen gibt es nicht.