Wer Drogen unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, begeht einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Kommen zusätzliche Umstände hinzu, wie zum Beispiel das Handeltreiben von Drogen als Mitglied einer Bande, fällt die Strafe meist sogar noch höher aus.
Es gibt aber auch die Möglichkeit einer Strafmilderung:
⁃ Insbesondere der § 31 BtMG spielt bei einem Verstoß gegen das BtMG eine wichtige Rolle. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Strafe nach seinem freien Ermessen mildern oder sogar gänzlich von einer Bestrafung absehen.
Hierfür muss der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
⁃ Nach § 31 Abs.1 Nr. 2 BtMG kann es auch dann zu einer Strafmilderung kommen, wenn ein Täter freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbar, dass Straftaten nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Die Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt in der Praxis häufiger vor. Hierfür ist erforderlich, dass der Aufklärungsgehilfe FREIWILLIG sein Wissen über Tatgeschehen in der Vergangenheit offenbart UND dadurch zur Aufklärung von Vorgängen über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt.
„Freiwillige Offenbarung“ meint dabei, dass der Täter aus EIGENEM Antrieb handelt. An freiwilliger Offenbarung mangelt es häufig, wenn der Täter nur angesichts einer erdrückenden Beweislage ein Geständnis ablegt. Der Beitrag ist ferner als „wesentlich“ zu qualifizieren, wenn dadurch Mittäter oder Gehilfen in gerichtsverwertbarer Weise identifiziert werden können. Lediglich Gerüchte, Vermutungen oder ungenaue Personenbeschreibungen, die nicht zur Aufklärung führen, sind nicht ausreichend. Ein Beispiel für eine wirksame Aufklärungshilfe ist die Preisgabe der eigenen Lieferanten und/oder Abnehmer veräußerter Betäubungsmittel.
Obwohl die Möglichkeit der Strafmilderung verlockend klingt, ist dennoch Vorsicht geboten:
Zu beachten ist insbesondere, dass es in § 31 Abs. 1 BtMG „[…] kann das Gericht […]“ heißt.
Bevor man sich also voreilig dazu entscheidet, gegenüber den Ermittlungsbehörden oder vor Gericht auszusagen, sollte man dies mit dem eigenen Strafverteidiger absprechen. Dieser kann die Risiken und Erfolgschancen einer Möglichkeit der Strafmilderung nach § 31 BtMG besser abschätzen und dem Mandanten/der Mandantin bei der Entscheidung zur Seite stehen.