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Grundsatz: 

Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit 

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihre geplante Reise auch dann antreten, wenn sie krankgeschrieben sind. Es gilt jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Denn die Reise darf die Genesung des Arbeitnehmers nicht ernsthaft gefährden. Der Beschäftigte muss im Zweifel mit seinem Arzt besprechen, ob die geplante Reise die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen könnte. Die Reise sollte grundsätzlich immer dem Erholungszweck dienen. Um Urlaub im Sinne des Bundesurlaubgesetzes handelt es sich bei einer solchen Reise nicht, vielmehr liegt lediglich ein besonderer Fall der Freizeitgestaltung vor. 

Verhalten darf nicht heilungswidrig sein 

Die Reise darf die Heilung nicht verzögern. Denn im schlimmsten Fall kann dies zu einer Kündigung führen. Das macht auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2.3.2006 deutlich. Das Verfahren hatte zum Gegenstand, dass ein Arzt trotz Krankschreibung wegen einer Hirnhautentzündung in den Skiurlaub fuhr. Während eines Skikurses brach er sich das Bein, weshalb er daraufhin mehrere Monate nicht arbeiten konnte. Der Arbeitgeber kündigte in Zuge dessen fristlos und behielt nach gerichtlicher Überprüfung Recht (BAG, Urteil vom 2. 3.2006 - 2 AZR 53/05). 

„Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind.“ (BAG, Urteil vom 2. 3. 2006 - 2 AZR 53/05).“ 

Wie muss sich der Arbeitnehmer verhalten, wenn er während des Urlaubs erkrankt? 

Wenn Arbeitnehmer im Urlaub erkranken, können sie die Krankheitstage verrechnen lassen und den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, erneut nehmen. Dieser muss vom Arbeitgeber erneut nach den Grundsätzen des § 7 BurlG bewilligt werden und schließt sich nicht etwa direkt an das Ende der Arbeitsunfähigkeit an. 

Gemäß § 9 BurlG werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber aber umgehend mitteilen, dass er erkrankt ist und ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest einreichen. Dies gilt auch, wenn gemäß Arbeitsvertrag erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommen einer ausländischen und einer inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich derselbe Beweiswert zu (BAG, Urteil vom 1. 10. 1997 - 5 AZR 499/96). Dementsprechend kann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch von einem Arzt im Ausland attestiert werden. Es ist allerdings erforderlich, dass nicht nur die Erkrankung allein bestätigt wird, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.  

Anzumerken ist, dass § 9 BurlG ausschließlich für den Erholungsurlaub gilt. Wenn der Arbeitgeber über den gesetzlichen oder vertraglichen Urlaub hinaus unbezahlten Sonderurlaub gewährt, ist für die Dauer dieses Urlaubs § 9 BurlG nicht anwendbar (BAG: Urteil vom 10.02.1972 - 5 AZR 330/71). Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer in einem Zeitraum erkrankt, in dem er Freizeitausgleich zum Zwecke des Überstundenabbaus wahrnimmt (BAG, Urteil vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

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